Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe in seinen SMS an die Privatklägerin nicht. Er schien nicht nachvollziehen zu können, dass die Privatklägerin um Wiederaufnahme des Verfahrens ersuchte (pag. 357, vgl. auch Art. 364 StPO). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 12. August 2014 wieder aufnahm (pag. 363 f.). Als der Beschuldigte der Privatklägerin am 15. und 18. August 2014 die SMS schrieb, hatte er Kenntnis von dieser Verfügung (vgl. pag. 143 Z. 29 ff.). Der Beschuldigte bestritt eine sexuelle Motivation hinter seinem Verhalten.