_ vom 11. Januar 2016 ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um ein forensisches Gutachten handelt, sondern um einen (zwangsläufig) subjektiv gefärbten Bericht, der auf den Aussagen der Privatklägerin beruht. Der Therapiebericht vom 11. Januar 2016 ist entsprechend kritisch zu würdigen. Dennoch ist festzuhalten, dass die von L.________ geschilderten Beeinträchtigungen typisch sind für Opfer von sexuellen Missbräuchen. Sie führte aus, die Privatklägerin habe über die Jahre alles vermieden, was sie an den sexuellen Missbrauch erinnert habe und emotional abgespalten. So habe sie mit niemandem darüber gesprochen, obwohl sie sich an die meisten Missbrauchssituationen gut erinnere.