Wenn sie sichere Anhaltspunkte dafür gehabt hätten, dass C.________ vom Kindsvater missbraucht worden sei, hätten sie eine Gefährdungsmeldung gemacht und die Sistierung des Besuchsrechts verlangt (pag. 277). Der Therapiebericht vom 21. Januar 1998 lässt somit hinsichtlich der zu beurteilenden Vorwürfe weder in die eine noch in die andere Richtung klare Schlüsse zu. Beim aktuellen Therapiebericht der Psychotherapeutin L.________ vom 11. Januar 2016 ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um ein forensisches Gutachten handelt, sondern um einen (zwangsläufig) subjektiv gefärbten Bericht, der auf den Aussagen der Privatklägerin beruht.