Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann aus dem Therapiebericht vom 21. Januar 1998 nicht geschlossen werden, dass seitens des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes erhebliche Zweifel hinsichtlich eines Missbrauchs bestanden hätten (pag. 633 f.). Vielmehr wird im Therapiebericht ausgeführt, sie wüssten nicht, ob es im Zusammenhang mit dem Waschen zu strafbaren Handlungen gekommen sei, da es ihnen nicht möglich gewesen sei, von C.________ detailliertere Angaben zu erhalten (pag. 274). Wenn sie sichere Anhaltspunkte dafür gehabt hätten, dass C.____