272 ff.) kann entnommen werden, dass sich die damals 7-jährige Privatklägerin 1997 in einem ausgeprägten Loyalitätskonflikt befunden habe. Die Umgebung der Privatklägerin sei schon seit ihrer Geburt geprägt von Instabilität, Unklarheit und Auseinandersetzungen zwischen Erwachsenen. Sie erlebe Beziehungen als austauschbar und wisse nicht, worauf sie sich verlassen könne. Der Kindsvater habe grosse Angst, die Zuneigung von C.________ zu verlieren und kämpfe dagegen an. Dabei stünden die Interessen des Kindes nicht immer im Vordergrund. Zum Teil habe er C.________ verbal-emotional bedrängt und habe versucht sie klein zu halten;