8.4 Weitere Beweismittel Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass aus der Tatsache, dass beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 21. Oktober 1997 kein kinderpornographisches Material gefunden wurde, für die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe nichts abgeleitet werden kann (pag. 564, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem Therapiebericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Zürich vom 21. Januar 1998 (pag. 272 ff.) kann entnommen werden, dass sich die damals 7-jährige Privatklägerin 1997 in einem ausgeprägten Loyalitätskonflikt befunden habe.