494 Z. 4 ff.). H.________ führte zudem aus, dass das Vorgefallene in den letzten Jahren in der Familie kein Thema mehr gewesen sei. Für sie sei das Thema schon seit vielen Jahren abgeschlossen gewesen. Sie hätten sich bei den späteren Entwicklungen auch nicht gefragt, ob das einen Zusammenhang mit dem Vorgefallenen habe, da es für sie wirklich kein Thema mehr gewesen sei (pag. 496 Z. 19 ff.), Die Kammer erachtet die Aussagen von H.________ in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als glaubhaft. 8.4 Weitere Beweismittel