__ konnte sich nicht plötzlich an eine zweite Reise erinnern. Vielmehr wurde er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zum ersten Mal einvernommen und sagte dabei differenziert und sachlich aus. Seine Aussagen zu den zwei Reisen sind detailliert, stimmig und nachvollziehbar. Ein Motiv für eine Falschaussage ist nicht erkennbar. H.________ wurde zudem an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich auf seine Zeugnis- und Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB hingewiesen (pag. 494 Z. 4 ff.).