Bezüglich Ziff. 1.2. der Anklageschrift wird von H.________ anlässlich der Hauptverhandlung ausgesagt, dass es zwei Reisen gegeben habe. Einmal seien beide Mädchen mitgegangen und das zweite Mal hätten sich beide Mädchen geweigert, aber C.________ sei dann mitgegangen (pag. 495, Zeile 21 ff.). Er sei sich sicher, dass es zwei Reisen gewesen seien. C.________ sei einmal alleine gegangen (pag. 495, Zeile 29 ff.). Er könne sich vor allem an vorher erinnern. Weil sich zuerst beide geweigert hätten, aber C.________ sei dann fast ein bisschen gezwungen worden auf diese Reise zu gehen.