56 Z. 321 f.). Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Aussagen von G.________ teilweise etwas übertrieben wirken und nicht immer ganz nachvollziehbar sind. Ihre Aussagen zum Kerngeschehen stimmen jedoch mit den Aussagen der Privatklägerin und denjenigen von F.________ überein. Die Kammer beurteilt diese Aussagen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als glaubhaft. Es gibt keine Hinweise, dass G.________ die Anzeige gegen den Beschuldigten einreichte, um das alleinige Sorgerecht für C.________ zu erlangen bzw. das Besuchsrecht des Beschuldigten einzuschränken.