_ überwiesen worden. Der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst habe sich auf die Therapie von C.________ konzentrieren wollen (pag. 276). Eine befürchtete Ausdehnung des Besuchsrechts kann somit nicht der Grund für den Abbruch der Therapie gewesen sein. Soweit die Verteidigung vorbringt, G.________ habe betreffend Ziff. 1.2. der Anklageschrift schon in der ersten Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass nur eine Reise nach Paris unternommen worden sei (pag. 790), kann ihrer Argumentation nicht gefolgt werden.