276), nicht ganz nachvollziehbar, zumal die Vorwürfe gegen den Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt bereits im Raum standen (vgl. pag. 31). Dem Einwand der Verteidigung, G.________ habe die Therapie bei J.________ abgebrochen, weil die Therapeutin das temporär reduzierte Besuchsrecht des Vaters wieder auf den normalen Wochenendrhythmus habe ausdehnen wollen (pag. 634), kann jedoch nicht gefolgt werden. Gemäss dem Therapiebericht vom 21. Januar 1998 sei mit den Eltern darüber diskutiert worden, wie das Besuchsrecht in Zukunft gehandhabt werden solle. Da keine Einigung zustande gekommen sei, seien die Eltern für die Regelung der Besuchstage an das K.________ überwiesen worden.