19 Tatsache ist, dass G.________ die Therapie von C.________ bei J.________ entgegen der Empfehlung des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes nach sieben Sitzungen vorzeitig abgebrochen hat (pag. 274 f.). Gegenüber dem Kinderund Jugendpsychiatrischen Dienst begründete G.________ den Therapieabbruch damit, dass C.________ «in Ruhe gelassen werden» müsse (pag. 275). An der Einvernahme beim Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland vom 3. Dezember 1997 erklärte G.________, sie sei schockiert gewesen, dass J.________