Darin wird erwähnt, G.________ habe in der gemeinsamen Besprechung vom 16. September 1997 dem Kindsvater gegenüber die Ansicht vertreten, dass sie die Beziehung zwischen ihm und C.________ nicht behindern wolle, sondern sie wünschenswert finde, unter der Bedingung, dass sie C.________ nicht schade (pag. 276). Der Einwand der Verteidigung, G.________ habe versucht, den Beschuldigten mit einer Anzeige «aus dem Verkehr zu ziehen» (pag. 625) findet im Beweisergebnis keine Grundlage.