__ dem Beschuldigten gegenüber auch nie böse Worte gebraucht. Schliesslich sei und bleibe der Beschuldigte ihr Vater (pag. 43). An der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gab G.________ zudem an, sie habe es wichtig gefunden, dass C.________ zu ihrem Vater gehe (pag. 51 Z. 149). Sie habe sich als alleinerziehende Mutter auch mal gefreut, ein Wochenende für sich zu haben (pag. 55 Z. 315 f.). Diese Aussagen werden durch den Therapiebericht vom 21. Januar 1998 (pag. 272 ff.) bestätigt. Darin wird erwähnt, G.______