18 gen von F.________ überein. Die Kammer erachtet diese Aussagen von G.________ deshalb als glaubhaft. Die Privatklägerin schilderte die Übergriffe auch ihrer Mutter gegenüber altersadäquat. Entgegen der Auffassung der Verteidigung gibt es keine Hinweise, dass die Privatklägerin ständig von ihrer Mutter mit der Missbrauchsthematik konfrontiert und bedrängt wurde (pag. 631). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass G.________ zu Protokoll gab, C.________ habe seither nicht mehr darüber gesprochen (pag. 32). Sie rede mit ihr nicht über die Besuche beim Beschuldigten (pag. 38). G._____