Aus ihren Aussagen an den Einvernahmen bei der Kantonspolizei Zürich vom 27. September 1997 (pag. 16 ff.) und beim Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland am 3. Dezember 1997 (pag. 36 ff.) geht hervor, dass G.________ offensichtlich keine besonders guten Erinnerungen an die Ehe hatte. Ihre Aussagen zum Verhalten des Beschuldigten ihr gegenüber wirken teilweise etwas plakativ (vgl. pag. 20 ff.; pag. 41). Allerdings gab G.________ auch zu Protokoll, sie würde nie sagen, dass der Beschuldigte ein schlechter Vater gewesen sei. Sie habe ihm damals die Kinder mit gutem Gewissen gegeben (pag. 55 Z. 309 f.).