als glaubhaft, weshalb sie ergänzend zu den Ausführungen der Privatklägerin heranzuziehen sind. Auch wenn F.________ für die zu beurteilenden Vorwürfe lediglich eine Zeugin vom Hörensagen ist, unterstreichen ihre Aussagen das Gesamtbild und sind insbesondere für die Aussagengenese/Erstbekundung des Vorwurfs wichtig. 8.3.2 G.________ Die Aussagen von G.________ sind vor dem Hintergrund zu würdigen, dass sie die Ex-Frau des Beschuldigten ist. Die Ehe wurde am .________ 1995 in Deutschland geschieden (pag. 216 ff.). Aus ihren Aussagen an den Einvernahmen bei der Kantonspolizei Zürich vom 27. September 1997 (pag.