an der Einvernahme vom 2. Oktober 1997 ist die Wut auf den Beschuldigten deutlich spürbar («Ich möchte ihn umbringen. Ich möchte am Liebsten, dass dieser Mann verreckt. Ich kann nicht verstehen, was er mit meiner Schwester gemacht hat», pag. 95). Es sind jedoch keinerlei Anzeichen einer Aggravierungstendenz erkennbar. So führte F.________ beispielsweise aus, ihr gegenüber habe C.________ nichts von einer roten Wurst erwähnt. Sie könne sich auf jeden Fall nicht mehr daran erinnern. C.________ habe ihr nur erzählt, dass der Beschuldigte sie überall gewaschen habe, mehr nicht. Sie (F.________) habe nachher mit ihr auch nicht mehr darüber gesprochen.