Ferner stehen ihre Schilderungen in keinem Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin. Die Aussage der Privatklägerin, wonach sie ihrer Schwester damals alles erzählt habe, vermag daran nichts zu ändern (pag. 81 Z. 294 f.). Dass die damals 7-jährige Privatklägerin ihrer Schwester gegenüber nicht erwähnte, dass der Beschuldigte den Finger in ihre Vagina einführte und nicht von «Masturbieren» sprach, erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal solche Aussagen nicht altersadäquat wären. In den Aussagen von F.________ an der Einvernahme vom 2. Oktober 1997 ist die Wut auf den Beschuldigten deutlich spürbar («Ich möchte ihn umbringen.