Diesen zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer an. Die damals 13- jährige F.________ schilderte an der polizeilichen Einvernahme vom 2. Oktober 1997 (pag. 92 ff.) detailliert, stimmig und nachvollziehbar, was C.________ ihr erzählt hatte (pag. 98 f.) und beschrieb den aufgewühlten Zustand ihrer Schwester (pag. 95; pag. 98 f.). Den Ausführungen von F.________ kann insbesondere entnommen werden, dass die Privatklägerin in ihren ersten Aussagen nicht beeinflusst wurde (vgl. pag. 98 f.). Ferner stehen ihre Schilderungen in keinem Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin.