Sie habe C.________ dann nicht noch mehr plagen wollen, sie habe sie beruhigt und habe ihr gesagt, dass sie jetzt schlafen solle. Als ihre Mutter heimgekommen sei, habe sie es ihr erzählt (pag. 99). Ihrer Mutter habe sie dann erzählt, dass A.________ sie „innedrin“ gewaschen habe (pag. 99). Auch nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens, bei der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern im Jahr 2014 bleibt ihre Aussage diesbezüglich im Kern konstant und es gibt keine grossen Widersprüche: