Wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. II. 8.1 vorne), machte die Privatklägerin die ersten Aussagen 1997 gegenüber ihrer damals 13-jährigen Schwester F.________. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von F.________ unter anderem wie folgt (pag. 575 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die folgenden Aussagen von F.________ sind logisch, widerspruchsfrei und detailreich, ohne jedoch übertrieben genau zu sein: