14 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen nicht glaubhaft wirken. Sie sind teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar und stehen den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin diametral entgegen. Für die Beurteilung des Sachverhalts kann deshalb nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. 8.3 Aussagen der übrigen befragten Personen 8.3.1 F.________ Wie bereits erwähnt (vgl. Ziff.