zu Recht darauf hin, dass die Aussagen des Beschuldigten teilweise floskelhaft sind («Abschliessend möchte ich sagen, dass ich mich nicht schuldig fühle. Aus meiner Sicht habe ich keine Straftaten begangen» [pag. 128]; «Ich bin mir absolut keiner Schuld bewusst» [pag. 128; vgl. auch pag. 498 Z. 22 f.]; «Ich war mir nichts Sexuellem bewusst» [pag. 143 Z. 32 f.]; «Ich war mir keiner Schuld bewusst, dass da etwas Sexuelles gewesen ist» [pag. 143 Z. 34]).