499 Z. 13 ff.). Auf Vorhalt, dass er in Paris vor seiner Tochter masturbiert haben soll, führte der Beschuldigte aus, es sei nie etwas gewesen, auch wenn H.________ dies behaupte. Er sei auch der erste, der das behaupte. Er sei nicht zwei Mal in Paris oder im Disneyland gewesen. Er sei einmal mit beiden Kindern im Disneyland gewesen, aber nie alleine mit C.________. Später sei das Besuchsrecht ja eingeschränkt gewesen, wie hätte das überhaupt zustande kommen sollen (pag. 499 Z. 21 ff.). Schliesslich wies Fürsprecherin D.________ zu Recht darauf hin, dass die Aussagen des Beschuldigten teilweise floskelhaft sind («Abschliessend möchte ich sagen, dass ich mich nicht schuldig fühle.