Auf Vorhalt, es gehe nicht nur um das Waschen, sondern auch um ein Berühren der Scheide, führte der Beschuldigte aus, das habe er nicht gemacht. Er sei seiner Tochter immer ein guter Vater gewesen. Als es nicht mehr möglich gewesen sei mit seiner Ex-Frau zu diskutieren, habe er sich auch selber bei C.________ gemeldet (pag. 498 Z. 25 ff.). Auf Vorhalt des Deliktszeitraums von 1995 bis 1997 erklärte der Beschuldigte, er habe immer gut zu seiner Tochter geschaut. Er habe seine Tochter etwa gleich viel gehabt wie seine Ex-Frau, bis H.________ eingezogen sei. Danach sei es etwas schwierig gewesen (pag. 499 Z. 13 ff.).