Betreffend Ziff. 1. 2. der Anklageschrift stellte sich der Beschuldigte vor allem auf den Standpunkt, dass der angeklagte Sachverhalt nicht möglich sei, weil er nie alleine mit C.________ in Paris gewesen sei. Er sei einmal mit beiden Kindern im Disneyland in Paris gewesen (vgl. pag. 144 Z. 87 ff.; pag. 499 Z. 23 ff.; pag. 501 Z. 3 ff.). Auffallend ist zudem, dass der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausweichend aussagte und oftmals nicht auf die Fragen bzw. Vorhalte einging. Dies zeigen folgende Beispiele: Auf Vorhalt, es gehe nicht nur um das Waschen, sondern auch um ein Berühren der Scheide, führte der Beschuldigte aus, das habe er nicht gemacht.