Auch die vom Beschuldigten durch seine Rechtsanwältin zu den Akten gereichten Fotografien (pag. 378) würden zeigen, dass der angeklagte Sachverhalt nicht aufgrund der Platzverhältnisse auszuschliessen sei (pag. 585, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zudem verkenne der Beschuldigte, dass sich der angeklagte Sachverhalt auf den Zeitraum von 1995 bis 1997 beziehe und auch bei einem beschränkten Besuchsrecht möglich sei (pag. 584, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Betreffend Ziff.