13 die Vorwürfe seien auch zeitlich nicht möglich, da er ab April 1997 ein beschränktes Besuchsrecht gehabt habe (pag. 499 Z. 10). Die Vorinstanz erwog, diese Aussagen seien als wenig glaubhaft zu qualifizieren. Auch bei einem kleinen Badezimmer und einer Waschmaschine neben bzw. vor der Badewanne, sei noch genügend Platz vorhanden, dass eine Person vor/neben der Badewanne stehen oder knien könne, andernfalls wäre ein Ein- oder Aussteigen in die Badewanne gar nicht möglich. Auch die vom Beschuldigten durch seine Rechtsanwältin zu den Akten gereichten Fotografien (pag.