zu erlagen bzw. das Besuchsrecht des Beschuldigten zu unterbinden (vgl. Ziff. II. 8.3.2 hinten). An den Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte vor, die ihm vorgeworfenen Taten seien aufgrund der räumlichen Verhältnisse gar nicht möglich gewesen. Auf Vorhalt, dass er der Privatklägerin die Flucht verunmöglicht habe, indem er sie gegen den Badewannenrand gedrückte habe, erklärte der Beschuldigte, dies sei unmöglich. Neben der Badewanne seien auf der rechten Seite eine Waschmaschine und ein Tumbler gestanden.