583, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte, die Privatklägerin an der Scheide berührt zu haben. Er sei seiner Tochter immer ein guter Vater gewesen (pag. 498 Z. 25 f.). Anschliessend fügte er aber noch an: «In der Häufigkeit, wie sie aussagt, ist dies auch gar nicht möglich» (pag. 498 Z. 30). Der Beschuldigte machte in sämtlichen Einvernahmen geltend, es gehe hauptsächlich um das Besuchs- und Sorgerecht für C.________. Die Probleme hätten begonnen, als G.________ zu ihrem neuen Partner gezogen sei (vgl. pag. 124; pag. 128; pag. 129 Z. 26 ff.; pag. 130 Z. 44, Z. 49 ff.; pag. 143 Z. 42 ff.). Er habe