134 Z. 190 ff.). Diese letzte Aussage steht im Widerspruch zu seinen Aussagen, wonach er nach dem Gespräch mit J.________ peinlich darauf geachtet habe, dem Kind nicht zu nahe zu kommen und sich richtig zu verhalten (pag. 130 Z. 62 f.; pag. 135 Z. 225 f.). Er habe auch nicht mehr mit C.________ gebadet (pag. 135 Z. 226). Die Vorinstanz wies ferner zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte das Waschen an der Einvernahme vom 11. März 2015 harmloser darstellte als in den vorherigen Einvernahmen. So führte er aus, es könne sein, dass er sie vielleicht einmal eingeseift habe mit dem Waschlappen am Körper (pag. 143 Z. 40 f.; pag. 583, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).