12 er C.________ im Intimbereich berührt habe und zwar mit einem Waschlappen (pag. 135 Z. 217 f.). Widersprüchlich ist auch, dass der Beschuldigte in der gleichen Einvernahme ausführte, nachdem seine Ex-Frau bei J.________ gewesen sei, habe sie ihm gesagt, dass er C.________ nicht mehr im Intimbereich waschen dürfe. Nach diesem Vorfall habe er sie nicht mehr gewaschen. Er habe ihr einen Waschlappen gebracht und ihr gesagt, sie solle sich selber waschen. Auf ihr Drängen hin, habe er sie dann doch wieder im Intimbereich gewaschen (pag. 134 Z. 190 ff.).