Die Schilderungen des Beschuldigten, wonach das 5 bis 7-jährige Mädchen seinen Vater mehrfach aufgefordert haben soll, es im Intimbereich zu waschen, erscheinen wenig plausibel und konstruiert. Der Beschuldigte machte widersprüchliche Aussagen zur Frage, ob er die Privatklägerin im Intimbereich berührt habe. An der polizeilichen Einvernahme führte der Beschuldigte aus, er habe ganz sicher nie die Scheide von C.________ bewusst berührt oder betastet (pag. 126). Gegenüber der Untersuchungsrichterin gab der Beschuldigte zunächst ebenfalls an, dass er C.________ nie im Intimbereich berührt habe. Er habe sie dort gewaschen (pag. 134 Z. 207 f.).