11 Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte in sämtlichen Einvernahmen erwähnte, dass C.________ jeweils habe baden wollen und ihm gesagt habe, er solle auch in die Badewanne kommen (vgl. pag. 125; pag. 133 Z. 169 f.; pag. 134 Z. 183 f.; pag. 143 Z. 38 ff.; pag. 498 Z. 40 ff.). Das Baden habe immer auf Freiwilligkeit beruht (pag. 144 Z. 73). Diese Darstellung steht den Aussagen der Privatklägerin diametral entgegen. Die Verteidigung wies zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte bereits anlässlich der ersten Einvernahme vom 21. Oktober 1997 (pag. 123 ff.) aussagte, er habe C.___