Ihre Ausführungen sind schlüssig und fügen sich zu einem stimmigen Gesamtbild zusammen. Die Kammer erachtet deshalb die Aussagen der Privatklägerin – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als glaubhaft. 8.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt die ihm vorgeworfenen Taten vollumfänglich (exemplarisch pag. 125; pag. 126; pag. 134 Z. 207; pag. 143 Z. 35; pag. 144 Z. 56 ff.; pag. 145 Z. 95 ff.; pag. 150 Z. 298 f.; pag. 498 Z. 25 f., Z. 37 ff.; pag. 499 Z. 21 f., Z. 29). Seine Aussagen erscheinen nicht grundsätzlich widersprüchlich und können nicht von Vornherein als unglaubhaft bezeichnet werden.