_ wies ferner zu Recht darauf hin, dass Studienfachwechsel bei jungen Leuten nicht unüblich sind (pag. 812). Selbst wenn die Privatklägerin noch keine konkreten Vorstellungen über ihre berufliche Zukunft hätte, ist nicht ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten aus diesem Grund zu Unrecht belasten sollte. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin durchgängig eine Vielzahl an verschiedensten Realkennzeichen aufweisen; ein stereotypes Aussageverhalten ist ebenso wenig erkennbar wie allfällige Lügensignale. Ihre Ausführungen sind schlüssig und fügen sich zu einem stimmigen Gesamtbild zusammen.