626; pag. 628), erscheinen bei vorliegender Sachlage geradezu zynisch. Den Aussagen der Privatklägerin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und den Ausführungen von Fürsprecherin D.________ kann entnommen werden, dass die Privatklägerin eine Lehre abgeschlossen hat und heute Literatur und Philosophie studiert, wobei sie weiterhin Teilzeit auf ihrem erlernten Beruf arbeitet (pag. 488 Z. 40 f.; 492 Z. 46; pag. 812). Fürsprecherin D.________ wies ferner zu Recht darauf hin, dass Studienfachwechsel bei jungen Leuten nicht unüblich sind (pag.