493 Z. 12 ff.). Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten rund 17 Jahre nach den vorgeworfenen Taten zu Unrecht belasten und sich einem neuen, für sie belastenden Strafverfahren aussetzen sollte. Die Argumentation der Verteidigung, das Leben der Privatklägerin sei alles andere als von Konstanz, Stabilität und Erfolgen geprägt; die Privatklägerin suche heute einen Grund für ihre Lebenssituation und ihre jetzige Orientierungslosigkeit; ein mutmasslicher Missbrauch während der Kindheit solle nun als Generalrechtfertigung dienen (pag. 626; pag.