Es gibt somit auch keine Hinweise, dass die Erinnerungen der Privatklägerin durch eine intensive gedankliche Beschäftigung mit der Missbrauchsthematik entstanden sind. Für die Kammer bestehen keine Zweifel, dass die Schilderungen der Privatklägerin erlebnisbasiert sind. Dass die Privatklägerin einen gewissen Kontakt zu ihrem Vater aufrechterhielt, tangiert ihre Glaubwürdigkeit nicht. Ihren Aussagen kann entnommen werden, dass sie sich vor allem aus Anstand dazu verpflichtet fühlte, zumal der Beschuldigte ihr ja auch Alimente bezahlte (vgl. pag. 493 Z. 12 ff.).