Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. November 2014 verneinte die Privatklägerin die Frage der Verteidigung, ob ihre Therapeutin ihr empfohlen habe, eine Strafanzeige einzureichen. Sie habe auch ihrer Therapeutin erst davon erzählt, als es quasi schon so weit gewesen sei (pag. 88 Z. 579 ff.). Dass die Erinnerungen der Privatklägerin mittels suggestiver therapeutischer Techniken entstanden sind, erscheint deshalb unwahrscheinlich. Schliesslich