84 Z. 400 f.). Es gibt keine Hinweise, dass die Privatklägerin derart von ihrer Familie beeinflusst wurde, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht dem tatsächlich Erlebten entsprechen. Ferner suchte die Privatklägerin im Dezember 2013 von sich aus eine Therapeutin auf (pag. 85 Z. 456). Thema der psychotherapeutischen Behandlung seien die sexuellen Übergriffe des Vaters in der Kindheit gewesen (pag. 85 Z. 458 f.; pag. 444). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. November 2014 verneinte die Privatklägerin die Frage der Verteidigung, ob ihre Therapeutin ihr empfohlen habe, eine Strafanzeige einzureichen.