__ ihren Vater weder bei ihrer damaligen Therapeutin, der Psychologin J.________, noch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Oktober 1997 belastete, gegen eine Instrumentalisierung bzw. Fremdbeeinflussung durch die Mutter (pag. 588, S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin ständig von ihrer Mutter, G.________, mit der Missbrauchsthematik konfrontiert und bedrängt wurde (vgl. Ziff. II. 8.3.2 hinten; pag. 631). Die Privatklägerin gab zu Protokoll, von ihrer Familie habe niemand von ihrem Vorhaben gewusst, das Verfahren wieder aufzunehmen (pag. 84 Z. 400 f.).