Den Ausführungen von F.________ an der polizeilichen Einvernahme vom 2. Oktober 1997 kann entnommen werden, dass die Erstaussagen der Privatklägerin nicht durch suggestive Einflüsse entstanden sind (vgl. pag. 95; pag. 98 f.; Ziff. II. 8.3.1 hinten). Wenn überhaupt, erfolgte eine suggestive Einflussnahme erst als Reaktion auf die ersten Aussagen der Privatklägerin. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, spricht jedoch namentlich der Umstand, dass C.________ ihren Vater weder bei ihrer damaligen Therapeutin, der Psychologin J.___