Die Privatklägerin schilderte auch keine übermässige Gewaltanwendung (vgl. pag. 75 Z. 57 ff.; pag. 76 Z. 119 ff.). Sie hätte mehrmals Gelegenheit gehabt, die Übergriffe schlimmer darzustellen und die Handlungen des Beschuldigten schwerwiegender erscheinen zu lassen. Der Umstand, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht unnötig belastete und klar differenzierte, deutet darauf hin, dass sie die Wahrheit sagte. Hätte sie die Übergriffe erfunden, wäre es ein Einfaches gewesen, die Erzählungen aufzubauschen.