In den Aussagen der Privatklägerin sind keine Aggravierungstendenzen ersichtlich. Sie führte beispielsweise aus, sie habe einmal gesehen, wie der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen sei (pag. 78 Z. 196 f.). Auf Frage, ob der Beschuldigte sie gehalten habe während dem er masturbiert habe, gab die Privatklägerin an, er habe manchmal seine Hand an ihre Brust gehalten und sie gegen den Badewannenrand gedrückt (pag. 79 Z. 216 ff.). Sie wisse nicht mehr, ob sie den Beschuldigten auch am Penis habe berühren müssen (pag. 79 Z. 229 f.). In den Ferien in Frankreich habe er sie nicht berührt (pag. 489 Z. 14 f.). Die Privatklägerin schilderte auch keine übermässige Gewaltanwendung (vgl. pag.