8 noch etwas sehr Intimes und unangenehm, darüber zu sprechen. Wenn sie sich zurückerinnere, müsse sie sich an sehr viele Emotionen erinnern. Es sei für sie schwieriger darüber zu sprechen als über Alltagsdinge (pag. 88 Z. 571 ff.). Die Privatklägerin konnte fragmentarisch Gespräche mit dem Beschuldigten wiedergeben. Der Beschuldigte habe ihr erklärt, dass das etwas ganz Normales sei und zu einer Vater-Tochter-Beziehung dazugehöre (pag. 76 Z. 112 f.; pag. 80 Z. 255). Er habe ihr verboten, darüber zu sprechen und auf sie eingeredet, dass sie doch nicht wolle, dass ihm etwas Schlimmes passiere (pag.