Arm geschlagen und gesagt, er solle nicht. Er habe dann ihren Arm weggestossen und gesagt, sie solle aufhören (pag. 77 Z. 163 ff.). Die Aussagen der Privatklägerin enthalten zudem aussergewöhnliche Nebensächlichkeiten, wie beispielsweise, dass der Beschuldigte versucht habe, die Badewanne für sie interessant zu machen, indem er ihr gesagt habe, dass das «Büsi» baden gehen müsse (pag. 76 Z. 118 f.; pag. 77 Z. 145; pag. 490 Z. 1) oder mit Spielsachen in der Badewanne (pag. 489 f. Z. 47 f.). Er habe es wie eine Art Spiel verpackt (pag. 76 Z. 112, vgl. auch pag. 80 Z. 249 f.). Sie habe an seinem Gesichtsausdruck gesehen, dass es losgehe.