7 Die Privatklägerin sagte an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. November 2014 (pag. 73 ff.) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Januar 2016 (pag. 488 ff.) im Kerngeschehen konstant und gleichbleibend aus. Ihre Aussagen zeichnen sich durch das Fehlen jeglicher Lügensignale und durch zahlreiche Realitätskriterien aus: Die Privatklägerin schilderte die Übergriffe mehrfach detailliert, stimmig und nachvollziehbar (pag. 74 Z. 43 ff.; pag. 75 Z. 56 ff., Z. 61 ff.; pag. 77 Z. 161 ff.; pag. 79 Z. 233 ff.; pag. 489 Z. 11 ff.).